Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Sachverständige dienen zur Aufklärung der tatsächlichen Sachverhalte. Sie haben überdurchschnittliche Fachkenntnisse, praktische Erfahrung und die Fähigkeit, sowohl Gutachten zu erstatten als auch die in der Sachverständigenordnung genannten Leistungen zu erbringen. Sie sind die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei der Erstellung von Gutachten sowie für die Einhaltung der Verpflichtungen eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zuständig. In welchen Situationen kann ein Sachverständiger helfen?
Ergänzung: Sachverständige nehmen auf Grund ihrer Sachkunde und Erfahrung zu tatsächlichen Sachverhalten Stellung und erteilen fachlichen Rat, beantworten aber keine Rechtsfragen und subsumieren schon gar nicht tatsächliche Sachverhalte unter rechtliche Tatbestände . Sie haben die Aufgabe, unparteiisch, unabhängig und objektiv den vorgegebenen Sachverhalt fachlich zu beurteilen oder zu bewerten, so dass das Gutachtenergebnis von jedermann, dem das Gutachten vorgelegt wird, nachvollzogen akzeptiert werden kann. Der Sachverständige muss also glaubhaft und vertrauenswürdig sein, so dass seine gutachterliche Aussage verkehrsfähig wie eine Urkunde ist. Durch solche Gutachten können gerichtliche Streitigkeiten vermieden oder, falls es dazu kommen sollte, Entscheidungen getroffen werden. Wie erkennt man einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen? Er muss die Bezeichnung "Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger" führen. Nur allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige dürfen einen Kammer-Rundstempel führen. Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige haben einen offiziellen Ausweis, den sie auf Verlangen vorzeigen müssen und in dem Personalien, Bestellungsbehörde und Sachgebiet angegeben sind. Gutachtenerstellung Die ordnungsgemäße Gutachtenerstellung setzt zunächst einmal voraus, dass:
Ausgangspunkt für jedes Gutachten ist die eindeutige Fixierung des Sachverständigenauftrages. |